91/02/0065•Verwaltungsgerichtshof 91/02/0065
91/02/0065Supremo Tribunal Administrativo23 de out. de 1991
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des Beschwerdeführers Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Sachverständiger Arzt
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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