91/02/0063•Verwaltungsgerichtshof 91/02/0063
91/02/0063Supremo Tribunal Administrativo25 de set. de 1991
Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Akteneinsicht Feststellen der Geschwindigkeit Überschreiten der Geschwindigkeit Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht Ablehnung eines Beweismittels
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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