Verwaltungsgerichtshof 90/19/0309

90/19/0309Supremo Tribunal Administrativo4 de mar. de 1991

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Regest

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Verwaltungsgerichtshof 90/19/0309

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.03.1991

Spruch

1. Der angefochtene Bescheid vom 10. April 1990 wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 10.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 30. April 1990 wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

3. Der angefochtene Bescheid vom 11. Juni 1990 wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 10.140,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der Beschwerdeführer wird abgewiesen.

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