90/19/0263•Verwaltungsgerichtshof 90/19/0263
90/19/0263Supremo Tribunal Administrativo13 de jul. de 1990
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang des Straf- und Kostenausspruches wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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