90/19/0252•Verwaltungsgerichtshof 90/19/0252
90/19/0252Supremo Tribunal Administrativo27 de mai. de 1991
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als sich die Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides auf den Monat Oktober 1988 und den Folgezeitraum bezieht, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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