90/19/0250•Verwaltungsgerichtshof 90/19/0250
90/19/0250Supremo Tribunal Administrativo24 de set. de 1990
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Schuldspruches sowie des Straf- und Kostenausspruches wegen einer Übertretung des § 12 Abs. 1 Z. 1 bis 6 MSchG wegen Rechtwidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.680,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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