90/19/0205•Verwaltungsgerichtshof 90/19/0205
90/19/0205Supremo Tribunal Administrativo2 de jul. de 1990
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang des Straf- und des Kostenausspruches wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen, d.h. hinsichtlich des Schuldspruches, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.560,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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