90/19/0110•Verwaltungsgerichtshof 90/19/0110
90/19/0110Supremo Tribunal Administrativo18 de jun. de 1990
Verbot der reformatio in peius Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Bestätigung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 23. März 1989, Zl. 3-1517-89, im Ausspruch über die Strafe und den Kostenersatz sowie hinsichtlich des diesbezüglichen Ausspruches über die Kosten des Berufungsverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.590,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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