90/19/0100•Verwaltungsgerichtshof 90/19/0100
90/19/0100Supremo Tribunal Administrativo8 de out. de 1990
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang des Schuldspruches sowie des Straf- und Kostenausspruches wegen der Übertretung nach § 11 Abs. 2 KJBG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.830,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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