90/19/0079•Verwaltungsgerichtshof 90/19/0079
90/19/0079Supremo Tribunal Administrativo23 de abr. de 1990
Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages
Der Bescheid, der in seinem eine Einstellung aussprechenden Teil unberührt bleibt, wird hinsichtlich des Schuldspruches sowie des Straf- und Kostenausspruches wegen der Übertretung des § 46 Abs. 6 AAV wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, im übrigen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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