90/19/0070•Verwaltungsgerichtshof 90/19/0070
90/19/0070Supremo Tribunal Administrativo12 de mar. de 1990
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Bestätigung der zu den Punkten 2.) und 3.) ergangenen Schuldsprüche richtet, zurückgewiesen;
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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