90/19/0043•Verwaltungsgerichtshof 90/19/0043
90/19/0043Supremo Tribunal Administrativo12 de mar. de 1990
Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein
Der angefochtene Bescheid wird, soweit der Beschwerdeführer damit wegen vier Übertretungen der Bauarbeitenschutzverordnung bestraft wurde, im Ausspruch über die Strafe und den bezüglichen Kostenersatz wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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