Verwaltungsgerichtshof 90/18/0255

90/18/0255Supremo Tribunal Administrativo28 de jun. de 1992

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Regest

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Diverses Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Freie Berufe Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

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Verwaltungsgerichtshof 90/18/0255

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.06.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinen Absätzen 2, 3 und 4 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Ärztekammer für Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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