90/18/0230•Verwaltungsgerichtshof 90/18/0230
90/18/0230Supremo Tribunal Administrativo4 de out. de 1991
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.
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