90/18/0207•Verwaltungsgerichtshof 90/18/0207
90/18/0207Supremo Tribunal Administrativo15 de fev. de 1991
Formelle Voraussetzungen für die Zuerkennung des Aufwandersatzes Rechtzeitigkeit Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen
Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer weitere Aufwendungen in der Höhe von S 240,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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