90/18/0040•Verwaltungsgerichtshof 90/18/0040
90/18/0040Supremo Tribunal Administrativo11 de mai. de 1990
Einhaltung der Formvorschriften Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Allgemein Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 12. Juni 1989 wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid vom 27. Juni 1989 wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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