90/18/0014•Verwaltungsgerichtshof 90/18/0014
90/18/0014Supremo Tribunal Administrativo7 de jun. de 1990
Überschreiten der Geschwindigkeit
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.
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