90/17/0475•Verwaltungsgerichtshof 90/17/0475
90/17/0475Supremo Tribunal Administrativo5 de abr. de 1991
Säumnisbeschwerde Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung
Die Beschwerden werden als gegenstandslos erklärt und die Verfahren eingestellt.
Die Bundeshauptstadt Wien hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S69.960,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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