90/17/0433•Verwaltungsgerichtshof 90/17/0433
90/17/0433Supremo Tribunal Administrativo30 de set. de 1993
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Rechtsträger der belangten Behörde Verschiedene Rechtsträger Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Wiener Börsekammer hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.550,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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