90/17/0188•Verwaltungsgerichtshof 90/17/0188
90/17/0188Supremo Tribunal Administrativo16 de out. de 1992
Der angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, als dieser Bescheid einen Aufschließungsbeitrag betrifft. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Bundesland Niederösterreich hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 11.810,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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