90/16/0097•Verwaltungsgerichtshof 90/16/0097
90/16/0097Supremo Tribunal Administrativo27 de jun. de 1991
Die Beschwerde der Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin wird zurückgewiesen;
B.
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird als unbegründet
abgewiesen.
C.
Die Beschwerdeführerinnen haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- zu gleichen Teilen binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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