90/14/0203•Verwaltungsgerichtshof 90/14/0203
90/14/0203Supremo Tribunal Administrativo17 de jan. de 1995
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich Lohnsteuer wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.100,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
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