90/14/0099•Verwaltungsgerichtshof 90/14/0099
90/14/0099Supremo Tribunal Administrativo27 de jul. de 1994
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren (Stempelgebühren) wird abgewiesen.
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