90/14/0051•Verwaltungsgerichtshof 90/14/0051
90/14/0051Supremo Tribunal Administrativo7 de set. de 1993
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er Einkommen- und Gewerbesteuer für die Jahre 1984 und 1985 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen von 10.514 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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