90/14/0048•Verwaltungsgerichtshof 90/14/0048
90/14/0048Supremo Tribunal Administrativo11 de jun. de 1991
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 12.020,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
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