90/13/0281•Verwaltungsgerichtshof 90/13/0281
90/13/0281Supremo Tribunal Administrativo9 de dez. de 1992
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den angefochtenen Bescheid im Umfang eines Abspruches über die Einkommensteuer 1979 und den Verspätungszuschlag betreffend Einkommensteuer 1979 wendet, zurückgewiesen;
im übrigen, somit hinsichtlich des Abspruches über Umsatz- und Einkommensteuer 1984 und 1985, Gewerbesteuer 1985 und Verspätungszuschläge betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1984 und 1985, wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.780,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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