90/13/0243•Verwaltungsgerichtshof 90/13/0243
90/13/0243Supremo Tribunal Administrativo22 de mar. de 1991
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Bescheidbehebung hinsichtlich der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die Jahre 1984 bis 1986 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution Aufwendungen in der Höhe von S 11.630,-- zu ersetzen.
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