90/13/0232•Verwaltungsgerichtshof 90/13/0232
90/13/0232Supremo Tribunal Administrativo13 de mar. de 1991
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Umsatzsteuer und die Einkommensteuer für 1979 bis 1981 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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