90/13/0130•Verwaltungsgerichtshof 90/13/0130
90/13/0130Supremo Tribunal Administrativo11 de nov. de 1992
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Liebhaberei
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er Umsatzsteuer für die Jahre 1984 und 1985 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.750,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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