90/13/0033•Verwaltungsgerichtshof 90/13/0033
90/13/0033Supremo Tribunal Administrativo30 de set. de 1992
Die Beschwerde wird hinsichtlich Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 1977 bis 1980 zurückgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer 1977 bis 1982 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.930,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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