90/13/0023•Verwaltungsgerichtshof 90/13/0023
90/13/0023Supremo Tribunal Administrativo11 de abr. de 1991
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Einkommensteuer für die Jahre 1982 und 1983 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.840,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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