90/13/0009•Verwaltungsgerichtshof 90/13/0009
90/13/0009Supremo Tribunal Administrativo14 de out. de 1992
Soweit der angefochtene Bescheid Lohnsteuer für die Lohnzahlungszeiträume Juni 1987 bis Dezember 1988 sowie Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag jeweils für die Lohnzahlungszeiträume Jänner bis Dezember 1988 betrifft, wird er wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Ansonsten wird er wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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