90/12/0301•Verwaltungsgerichtshof 90/12/0301
90/12/0301Supremo Tribunal Administrativo18 de mar. de 1991
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.650,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
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