90/12/0276•Verwaltungsgerichtshof 90/12/0276
90/12/0276Supremo Tribunal Administrativo28 de out. de 1993
Begründung Allgemein Spruch und Begründung
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.830,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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