90/12/0234•Verwaltungsgerichtshof 90/12/0234
90/12/0234Supremo Tribunal Administrativo23 de set. de 1991
Der Spruchpunkt II des Bescheides der belangten Behörde vom 21. Juni 1990 wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
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