90/12/0109•Verwaltungsgerichtshof 90/12/0109
90/12/0109Supremo Tribunal Administrativo29 de jul. de 1992
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht
Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG wird die Berufung des Beschwerdeführers teilweise Folge gegeben und der Bescheid des Bundesrechenamtes vom 25. Juni 1987, Zl. 1287-300477/1, dahin abgeändert, daß er zu lauten hat:
Dem Antrag des Beschwerdeführers vom 22.Oktober 1986 auf Unterhaltsbeitrag gemäß § 49 Abs. 1 Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340, wird hinsichtlich der Zeiträume vom 1. Oktober 1986 bis 30. November 1987 und ab 1. Jänner 1991 nicht stattgegeben.
Hingegen stehen dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Dezember 1987 bis 31. Dezember 1990 1. grundsätzlich Unterhaltsbeiträge im Ausmaß a) von 2/7 der Differenz zwischen seinen tatsächlich auf Grund eines Rechtsanspruches erhaltenen Leistungen (Einkommen im Sinne des § 49 Abs. 1 PG 1965) und den Mindestsätzen nach § 26 Abs. 5 PG 1965 b) für Zeiten von Heimferien jedoch diese Differenz zur Gänze zu; 2. die Höhe dieser Unterhaltsbeiträge darf jedenfalls gemäß § 49 Abs. 2 PG 1965 den Versorgungsgenuß und die Versorgungsgenußzulage nicht übersteigen, auf die der Beschwerdeführer Anspruch hätte, wenn sein Vater im Zeitpunkt der Amtsenthebung gestorben wäre.
Der belangten Behörde wird aufgetragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiemit festgelegten Rechtsanschauung binnen acht Wochen zu erlassen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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