90/11/0068•Verwaltungsgerichtshof 90/11/0068
90/11/0068Supremo Tribunal Administrativo22 de jan. de 1991
Der erstangefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.500,-- und der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,--, jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution, zu ersetzen. Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
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