90/11/0030•Verwaltungsgerichtshof 90/11/0030
90/11/0030Supremo Tribunal Administrativo3 de jul. de 1990
Die Beschwerde wird, soweit sie sich auf die am 19. Dezember 1989 von einem Beamten der belangten Behörde im Wachzimmer Lehen vorgenommene vorläufige Abnahme des Führerscheines des Beschwerdeführers bezieht, als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 552,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.