90/10/0180•Verwaltungsgerichtshof 90/10/0180
90/10/0180Supremo Tribunal Administrativo30 de mai. de 1994
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Antrag auf Überweisung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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