90/10/0004•Verwaltungsgerichtshof 90/10/0004
90/10/0004Supremo Tribunal Administrativo18 de jun. de 1990
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat Strafnorm Berufungsbescheid
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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