90/09/0183•Verwaltungsgerichtshof 90/09/0183
90/09/0183Supremo Tribunal Administrativo6 de jun. de 1991
1. ) Die zu Zl. 90/09/0183 erhobene Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. ) Die zu Zl. 91/09/0020 erhobene Beschwerde wird zurückgewiesen.
3. ) Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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