90/08/0209•Verwaltungsgerichtshof 90/08/0209
90/08/0209Supremo Tribunal Administrativo18 de jun. de 1991
Dienstnehmer Begriff Beschäftigung gegen Entgelt Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des Pauschbetrages
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben der belangten Behörde Aufwendungen von je S 252,50 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen von je S 5.055,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.
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