90/08/0205•Verwaltungsgerichtshof 90/08/0205
90/08/0205Supremo Tribunal Administrativo17 de dez. de 1991
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Feststellung einer am 9. Juni 1986 bestehenden Versicherungspflicht wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Begehren auf Ersatz von Stempelgebühren wird abgewiesen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.