90/08/0173•Verwaltungsgerichtshof 90/08/0173
90/08/0173Supremo Tribunal Administrativo17 de set. de 1991
Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das auf den Ersatz von Stempelgebühren gerichtete Mehrbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
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