90/08/0052•Verwaltungsgerichtshof 90/08/0052
90/08/0052Supremo Tribunal Administrativo17 de dez. de 1991
Der angefochtene Bescheid wird in seinem dem Einspruch nicht stattgebenden Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Begehren auf Stempelgebührenersatz wird abgewiesen.
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