90/07/0139•Verwaltungsgerichtshof 90/07/0139
90/07/0139Supremo Tribunal Administrativo18 de fev. de 1992
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 3.035,--, sowie der zweit- und drittmitbeteiligten Partei zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 11.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren der zweit- und drittmitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.
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