90/07/0088•Verwaltungsgerichtshof 90/07/0088
90/07/0088Supremo Tribunal Administrativo19 de mar. de 1991
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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