90/07/0023•Verwaltungsgerichtshof 90/07/0023
90/07/0023Supremo Tribunal Administrativo20 de set. de 1990
Das Verfahren über die Beschwerde des Zweit-Beschwerdeführers WS wird eingestellt.
Die Beschwerde der Erst-Beschwerdeführerin CS wird als unbegründet abgewiesen.
3. Die beiden Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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