90/06/0162•Verwaltungsgerichtshof 90/06/0162
90/06/0162Supremo Tribunal Administrativo20 de jun. de 1991
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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