90/06/0144•Verwaltungsgerichtshof 90/06/0144
90/06/0144Supremo Tribunal Administrativo26 de set. de 1991
Akteneinsicht
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben anteilig dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und den mitbeteiligten Parteien zu 2. bis 16. Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 11.600,-- je binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.
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